<< Schadensersatz wegen vom Schuldner zu vertretendem Unvermögen → §§ 283,284,280,275 BGB >>


Die Rechtsfolgen der Leistungsunmöglichkeit des Schuldners sind nunmehr in den §§ 275,280,283,284 BGB geregelt. Der gemäß § 275 BGB wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit von seiner Primärleistungspflicht befreite Schuldner ist zum Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet, wenn er sein Leistungsunvermögen zu vertreten hat.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger gemäß § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Der Gläubiger hat gegen den Schuldner somit einen Anspruch wahlweise auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung (sog. positives Interesse) oder auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat (Vertrauensschaden: sog. negatives Interesse).

Fallbeispiel für Vertrauensschadensersatz:

S besitzt einen wertvollen Rassehund (Marktpreis € 2.000). G will den Hund erwerben, aber S weigert sich, den Hund zu veräußern. Eines Tages reißt der Hund sich von der Leine los und läuft vor ein Auto. Er wird überfahren und stirbt, was G nicht weiß, als er den S erneut um den Verkauf des Hundes bittet. Nun erklärt sich S einverstanden, dem G den Hund für € 1.000 zu überlassen. Als G mit dem Taxi zu S fährt, um den Hund abzuholen, führt S ihn zu dem Hundegrab.
Ein Anspruch des G gegen S aus dem Vertrag über den Kauf des Hundes besteht gemäß § 275 BGB nicht, da der Wirksamkeit eines Vertrags gem. § 311a Abs. 1 BGB nicht entgegensteht, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Allerdings kann der Gläubiger kann gem. § 311a Abs. 2 BGB nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 BGB bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Daher kommt es in diesem Fall darauf an ob S bei Vertragsschluss in dem Sinne bösgläubig war. Nur wenn wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder er seine Unkenntnis gem. §§ 276 ff BGB zu vertreten hat, kann G gegen den S einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 283,284 BGB wahlweise auf das sogenannte positive oder negative Interesse erheben.

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